Aufgaben & Gegenstand der Prüfung
(Abteilung 1)
Im gesetzlich vorgegebenen Prüfungsturnus, von in der Regel 4 – 5 Jahren, überprüft die GPA bei "ihren Kommunen", landesweit, ob diese im zurück liegenden Prüfungszeitraum bei der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen sowie der Vermögensverwaltung der Gemeinde sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen die gesetzlichen Vorschriften eingehalten haben ("Rechtmäßigkeitsprüfung").
Zum Prüfungsumfang gehören
- die gesamte Gemeindewirtschaft,
- die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kommunen im Prüfungszeitraum, unter Berücksichtigung der mittelfristigen Finanzplanung,
- die Leistungskraft der Kommunen, im Hinblick auf die Pflicht zur stetigen Erfüllung ihrer Aufgaben,
- die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns in den finanzwirksamen Verwaltungsbereichen,
- die Betätigung der zu prüfenden Körperschaften in kommunalen Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform,
- die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform (im Rahmen des § 103 GemO)
sowie, im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen,
- die Prüfung der Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse,
- die Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage.
Außerhalb der turnusmäßigen Prüfungen kann die GPA die allg. Finanzprüfung - im Einzelfall - nur auf ausdrücklichen Auftrag des Innenministeriums oder der oberen Rechtsaufsichtbehörden durchführen. Dies bedeutet insbesondere, dass die GPA weder ein "Selbsteintrittsrecht" besitzt, noch auf Initiative Dritter kurzfristig tätig werden kann. Entsprechendes gilt für die Erstattung von Gutachten im Rahmen der prüfungsbezogenen Aufgabenstellungen.
Prüfungsbegleitend, d.h. vor Ort, im Rahmen eines Prüfungsauftrags, nimmt schließlich die weitergehende und auch präventive Beratung der Kommunen einen wichtigen und breiten Stellenwert ein. Die Prüferinnen und Prüfer unterstützen die Verwaltungen - im Rahmen der durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gesetzten Grenzen - in wesentlichen Rechts-, Beurteilungs- und Zweckmäßigkeitsbelangen der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung und finanzwirksamen Tätigkeit.