Prüfungsplanung & Prüfungsverfahren: Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Prüfungsplanung & Prüfungsverfahren

Prüfungsplanung

Die GPA plant die jährlich anstehenden Prüfungen primär entsprechend des gesetzlich vorgegebenen Prüfungsturnus. Gemäß § 114 Abs. 3 GemO soll die Prüfung innerhalb von 4 Jahren nach Ende des Haushaltsjahres unter Einbeziehung sämtlicher vorliegender Jahresabschlüsse, Gesamtabschlüsse und Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen vorgenommen werden. Dies ergibt, unter Einbeziehung weiterer Eckpunkte der Prüfungsplanung, einen Regelprüfungsturnus von 4 bis 5 Jahren. Auf begründeten Wunsch der Kommunen kann der Turnus ausnahmsweise verkürzt oder verlängert werden. Die Prüfungsplanung beinhaltet auch inhaltliche Aspekte. Hierzu zählen insbesondere:

  • Bedeutung und Aktualität besonderer Prüfungsthemen
  • Feststellungen des vorangegangenen Prüfungszeitraums von besonderem Gewicht
  • Ereignisse im Prüfungszeitraum, die sich auf die Prüfungsthemen inhaltlich auswirken können
  • Risikoorientierter Prüfungsansatz, d.h. die Prüfung setzt Schwerpunkte und erfolgt in Stichproben (§ 1 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 GemPrO)

Die Prüfung selbst, d.h. der konkrete Prüfungsansatz (welche Schwerpunkte und Stichproben werden gewählt?), die Art und Weise der Prüfung (welche Quellen werden geprüft?) und der Umfang der Prüfung (wie tief wird geprüft?) liegt dann, unter Berücksichtigung der Planungsdaten, letztlich in der Gesamtverantwortung der Prüfungsleiter/in vor Ort.

Prüfungsverfahren

Das Prüfungsverfahren ist in seinen Eckpunkten in § 114 GemO und § 18 GemPrO geregelt.

  • Die Prüfung erfolgt vor Ort (soweit vorhanden, in enger Abstimmung mit den örtlichen Rechnungsprüfungsämtern) und im Innendienst. In der Regel sind mindestens 2 Prüfende in einer Prüfung tätig, in großen Kommunen sind es regelmäßig mehr.
  • Vor der Fertigstellung des Prüfungsberichts wird das Prüfungsergebnis in seinen relevanten Belangen mit der Kommune besprochen. In der Regel erfolgt das in einer „abschließenden Unterrichtung“ der Verwaltung durch das Prüfungsteam; bei größeren Prüfungen oder bei besonderen Umständen kann auch eine „Schlussbesprechung“ durchgeführt werden, zu der die Verwaltung die politischen Vertreter der Kommune hinzuziehen kann (die GPA begrüßt dies ausdrücklich) und zu der die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde eingeladen wird.
  • Der schriftliche Prüfungsbericht enthält Anstände, Feststellungen und Hinweise in unterschiedlicher Qualität und Intensität. Eine Mehrfertigung des Berichts erhält die Rechtsaufsichtsbehörde.
  • Die Verwaltungsleitung hat den Gemeinderat über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts zu unterrichten (der Prüfungsbericht enthält zu diesem Zweck eine Zusammenfassung der wesentlichen Prüfungsergebnisse) und jedem Mitglied des Gemeinderats Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren.
  • Die Kommune muss zu den wesentlichen Feststellungen des Prüfungsberichts („Feststellungen über wesentliche Anstände“) in einer von der GPA festgesetzten Frist Stellung nehmen und mitteilen, ob den Feststellungen Rechnung getragen ist.
  • Die GPA bewertet diese Stellungnahme gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde und macht einen Abschlussvorschlag.
  • Die Rechtsaufsichtsbehörde schließt das Verfahren mit einer abschließenden Verfügung (uneingeschränkt oder eingeschränkt). Im Prinzip hat sie auch die Möglichkeit, Rechtsaufsichtsmaßnahmen zu verfügen; zum Glück ist das aber nur in den seltensten Fällen erforderlich.